Zu frühe KFO-Behandlung im Medienfokus

Erneut haben Medienredaktionen die kieferorthopädische Behandlung in Deutschland mit zum Teil unsachlichen und schlecht recherchierten Berichten an den Pranger gestellt. Stark kritisiert wird aus ihrer Sicht u.a. der zu frühe Behandlungsbeginn.

Tatsächlich kommt es häufig zu Frühbehandlungen, auf die aber in den meisten Fällen eine Hauptbehandlung folgt. Vor dem Hintergrund negativer Medienkampagnen (und überhaupt grundsätzlich) sollten sich Kieferorthopäden eine Frühbehandlung reiflich überlegen und Patienten bereits im Therapiegespräch auf Alternativen hinweisen, um eine zu frühe Behandlung zu vermeiden.
KFO-KOMPAKT 5/2018 hat das Thema „Frühbehandlung“ unter die Lupe genommen sowie auf Tücken und Fehlerquellen in der Planung und Abrechnung einer solchen hingewiesen.

Grundsätzlich ist zu beachten: Frühbehandlung ist NICHT die Hauptbehandlung! Unbedingt sollte schriftlich im Behandlungsplan darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine vorgelagerte Behandlung handelt und die eigentliche Behandlung vorbehalten bleibt bzw. noch folgen wird. Der wichtige Satz im Behandlungsplan lautet: „Nach erfolgter Frühbehandlung ist eine Hauptbehandlung vorbehalten.“

In KFO-KOMPAKT 5/2018 finden Sie dazu die Kommentare von Liebold/Raff/Wissing und der BZÄK zur Abrechnung der GOZ-Positionen 6030 bis 6050 und 6060 bis 6080. Des Weiteren wird auf die Besonderheit bei der Frühbehandlung von beihilfeberechtigten Personen eingegangen. Sehr nützlich dabei sind die beiden KIG-Schemen zur Frühbehandlung gemäß Nr. 8 a-c der KFO-Richtlinie sowie zur frühen Behandlung gemäß Nr. 8 d der KFO-Richtlinie.